§ 5 - Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung (RindFlSoErstV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1994 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 26.02.1994; FNA: 7847-11-4-74 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Pflichten des Zerlegebetriebes



Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, daß

1.
die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen;

2.
Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen;

3.
ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.



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