§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227 |
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(Text alte Fassung) § 6 Auslagenerstattung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Die Auslagen der Bundesanstalt für Sicherungsmittel, die sie beschafft hat, um die Ergebnisse der Untersuchungen der Schlachtkörper zu sichern, sind zu erstatten. |