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§ 21 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen



(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das

a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und

b)
vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;

2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;

3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,

a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,

b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,

c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften

haben.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3000
Schwefelwasserstoff5;


2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.





 

Frühere Fassungen von § 21 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in ... Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, 22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial ... ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, 23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 24. ... sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 25. entgegen § 22 ...
§ 27 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 04.08.2006)
... dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können. (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen § 22 Besondere ... 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen. § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen (1) Wer Schweine hält, hat ... 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in ... 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, 22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial ... ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, 23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 24. ... sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 25. entgegen § 22 ... dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können. (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ...