§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1.
- Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2.
- Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnitts- gewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 5 bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,35. |
- 3.
- Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 4.
- Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 5.
- Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränk-stelle vorhanden sein.
(3) §
22 Abs. 2 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006) ... oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. ... 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder ... Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird oder ...
§ 27 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 04.08.2006) ... zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. (14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV ... § 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln § 24 Besondere ... 20 12 16. § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln (1) Absatzferkel sind in der ... als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 25 Besondere Anforderungen an das Halten ... mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist. (8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend." 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer ... oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. ... 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder ... 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird oder ... zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. (14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ...
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