Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
| |

§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung



(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht
in Kilogramm
Bodenfläche je Tier
in Quadratmeter
bis 1501,5
von 150 bis 2201,7
über 2201,8


(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle

1.
von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,

2.
von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter

Mindestbodenfläche hat.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 04.08.2006)
... des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder ...
§ 8 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
... Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe ...
§ 9 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
...  (2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... hält, 10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält, 11. entgegen § 11 Nr. ...