Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4805/a66628.htm