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Synopse aller Änderungen der BfNKostV am 01.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 25 des BNatSchNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BfNKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren
§ 2
Auslagen
§ 3 Gebührenbefreiung und -ermäßigung
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
§ 6 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
§ 7 Inkrafttreten

(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Gebühren




§ 1 Gebühren und Auslagen


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(1) Für Amtshandlungen nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) Gebühren und Auslagen.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.



(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.


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§ 2 Auslagen




§ 2 (aufgehoben)


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Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 2,50 Euro, werden sie nicht erhoben.



 
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§ 3 Gebührenbefreiung und -ermäßigung




§ 2 Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006


(1) Auf Antrag des Kostenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.

(2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert.

(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in den Feldern 8 ode 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr.

(4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 Gebühren in besonderen Fällen




§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



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§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung




§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung


(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs




§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs


Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.



 

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1. | Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare: |

1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) | 41

1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 21

1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 25

1.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 35

1.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) | 30

1.6 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50

2. | Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse: |

2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 16

2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12

2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 12

2.4 | Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung | 20

2.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 35

2.6 | Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

2.7 | Genehmigungen für Carnet-ATA-Musterkollektionen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 20

3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr | 13

4. | Negativbescheinigung | 13



2.7 | Genehmigungen für Carnet-ATA-Musterkollektionen nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 20

3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr | 13

4. | Negativbescheinigung oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren gegenüber Berechtigten | 13

5. | Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
pro Bescheinigung: | 6

6. | Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 500

vorherige Änderung

 


7. | Anordnung von Maßnah-
men nach § 7 Absatz 2 des
Umweltschadensgesetzes
zur Erfüllung von Pflichten
aus den §§ 4 bis 6 des
Umweltschadensgesetzes | 50 bis 10.000