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§ 7 - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-1 Staatsoberhaupt
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§ 7



Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
vom 12.07.2007 BGBl. I S. 1326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BPräsWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
Artikel 1 BPräsWahlGÄndG
... vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. a) Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Für ...