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Änderung § 3 ProstG vom 01.07.2017

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§ 3 ProstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 ProstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

(Text neue Fassung)

(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.

(2)
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.


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