(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §
19 in Verbindung mit §
21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §
19 in Verbindung mit §
21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
§ 4 PEntgV Bildung von Maßgrößen (vom 18.03.2021) ... festzustellen. (2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen 1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, 2. die zu ... (5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen ...