(1)
1Mit einem Entgeltantrag nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach
§ 4 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.
2Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Regulierungsbehörde nach
§ 4 Abs. 5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
(3) Sofern die nach
§ 4 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen erteilen.