(1)
1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach
§ 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach
§ 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
2Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Bei Entgeltanträgen nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338