§ 2
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
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