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Änderung § 21 BVFG vom 24.05.2007

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§ 21 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 21 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Landesflüchtlingsverwaltungen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes zu beteiligen.