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Synopse aller Änderungen des BVFG am 01.09.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2026 durch Artikel 12 des 9. StBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Vertriebener
    § 2 Heimatvertriebener
    § 3 Sowjetzonenflüchtling
    § 4 Spätaussiedler
    § 5 Ausschluß
    § 6 Volkszugehörigkeit
Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
    § 7 Grundsatz
    § 8 Verteilung
    § 9 Hilfen
    § 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise
    § 11 Leistungen bei Krankheit
    § 12 (weggefallen)
    § 13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
    § 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    § 15 Bescheinigungen
    § 16 Datenschutz
    § 17 Datenaufbewahrung
    §§ 18 bis 20 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Behörden und Beiräte
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (weggefallen)
    § 23 (weggefallen)
    § 24 (weggefallen)
    § 25 (weggefallen)
Vierter Abschnitt Aufnahme
    § 26 Aufnahmebescheid
    § 27 Anspruch
    § 28 Verfahren
    § 29 Datenschutz
    §§ 30 bis 93 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung
    § 94 Familiennamen und Vornamen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 95 Unentgeltliche Beratung
(Text neue Fassung)

    § 95 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik
    § 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
    § 97 Statistik
Siebter Abschnitt Strafbestimmungen
    § 98 Erschleichung von Vergünstigungen
    § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 100 Anwendung des bisherigen Rechts
    § 100a Übergangsregelung
    § 100b Anwendungsvorschrift
    § 101 Geltung für Lebenspartner
    § 102 (aufgehoben)
    § 103 Kostentragung
    § 104
    §§ 105 bis 107 (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 95 Unentgeltliche Beratung




§ 95 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.