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§ 12 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub



(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu hören.

(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.



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Frühere Fassungen von § 12 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung § 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub Abschnitt 2 Laufbahn ... die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt. 15. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12 , 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den ...