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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (4. StBAPOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten



Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Steuerbeamten" durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten" ersetzt.

2.
Dem Wortlaut der Verordnung wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Ausbildung

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ausbildungsstellen

§ 3 Ausbildende

§ 4 Lehrende

§ 5 Ausbildungsplan, Beurteilung

§ 6 Bewertung der Leistungen

§ 7 Arbeitsanleitungen

§ 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

§ 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne

§ 10 Übungen und Seminare

§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung

§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub

Abschnitt 2 Laufbahn des einfachen Dienstes

§ 13 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes

§ 14 Ausbildungsabschnitte

§ 15 Fachtheoretische Ausbildung

§ 16 Berufspraktische Ausbildung

Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes

§ 17 Gliederung des Studiengangs

§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien

§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden

§ 20 (weggefallen)

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Berufspraktische Studienzeiten

Teil 2 Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes

§ 25 Ziel der Einführung

§ 26 Einführungsabschnitte

§ 27 Studien an der Bundesfinanzakademie

§ 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung

§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung

§ 30 Abschluss der Einführung

Teil 3 Aufstieg in höhere Laufbahnen

§ 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst

§ 32 Aufstieg in den höheren Dienst

Teil 4 Prüfungen

§ 33 Allgemeines

§ 34 Prüfungsausschüsse

§ 35 Durchführung der Prüfungen

§ 36 Ordnungsverstöße

§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt

§ 38 Schriftliche Prüfung

§ 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung

§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 44 Mündliche Prüfung

§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung

§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

§ 47 Wiederholung von Prüfungen

§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung

§ 49 Fehlerberichtigung

Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen

§ 50 Koordinierungsausschuss

Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51 Personalvertretung

§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich

§ 53 Übergangsregelungen

§ 54 (weggefallen)

§ 55 (weggefallen)

Anlagen:

Anlage 1 zu § 5 Absatz 1: Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 2 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 3 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst)

Anlage 4 zu § 15: Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 5 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 6 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 7 zu § 18 Absatz 10: Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst)

Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst)

Anlage 10 zu § 19: Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst)

Anlage 11 zu § 42 Absatz 1: Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 17 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 18 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 19 zu § 48: Niederschrift über die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 20 zu § 48: Niederschrift über die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)".

3.
Die Teile und Abschnitte der Verordnung erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

4.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Seine" durch das Wort „Ihre" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche" durch das Wort „wirtschaftliche" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten" durch die Wörter „den Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Beamte ist" durch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten sind" ersetzt.

5.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Steuerbeamten" durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamten" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Steuerbeamte" durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte" ersetzt.

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ein Beamter zum Ausbildungsreferenten" durch die Wörter „eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstehers einen Beamten zum Ausbildungsleiter" durch die Wörter „der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbildungsleiter ist dem Vorsteher" durch die Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Ausbildungsleiter" durch die Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter" und wird das Wort „Beamten" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" und werden die Wörter „jedes Beamten" durch die Wörter „jeder Beamtin und jedes Beamten" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Erfüllung" die Wörter „ihrer oder" und nach den Wörtern „Aufgaben ist" die Wörter „die Ausbildungsleiterin oder" eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortlichkeit" die Wörter „der Vorsteherin oder" und nach den Wörtern „Ausbildung der" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsteher" durch die Wörter „Die Vorsteherin oder der Vorsteher" ersetzt, nach dem Wort „Vorschlag" die Wörter „der Ausbildungsleiterin oder" und nach den Wörtern „denen die" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Einsatz der" die Wörter „Beamtinnen und" und nach dem Wort „mehr" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zum" durch das Wort „Zu" ersetzt, werden nach dem Wort „für" die Wörter „Steuerbeamtinnen und" eingefügt, die Wörter „kann nur" durch die Wörter „können nur Personen" ersetzt, wird das Wort „wer" durch das Wort „die" und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die oder" eingefügt und die Wörter „für die Lehraufgabe förderliche" durch die Wörter „der Lehraufgabe förderliche" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sollen" durch das Wort „haben" ersetzt, das Wort „vorrangig" gestrichen und das Wort „wahrnehmen" durch das Wort „wahrzunehmen" ersetzt.

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der" ersetzt, werden nach dem Wort „für" die Wörter „jede Beamtin und" und nach dem Wort „ist" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „eine Beamtin oder" und nach dem Wort „Anhörung" die Wörter „der Ausbildungsleiterin oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beurteilt" die Wörter „die Vorsteherin oder", nach dem Wort „Vorsteher" die Wörter „die Beamtin oder" und nach dem Wort „Vorschlag" die Wörter „der Ausbildungsleiterin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort „ihm" durch die Wörter „ihr oder ihm" ersetzt.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

10.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sich" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „ihr oder" eingefügt.

11.
In § 8 Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Beamtin oder der" ersetzt.

12.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausbildung der" die Wörter „Steuerbeamtinnen und" eingefügt.

13.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Beamtin oder der" ersetzt.

14.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „er" durch die Wörter „sie oder er", wird das Wort „wird" durch das Wort „kann" ersetzt, wird nach dem Wort „verlängert" das Wort „werden" und werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ob" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „dass" die Wörter „die Beamtin oder" und nach dem Wort „den" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsstand" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

d)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

15.
In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" und nach dem Wort „Beurteilung" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.

16.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „soll" die Wörter „die Beamtin oder" und nach dem Wort „Rechten" die Wörter „einer Beamtin oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „stellt" die Wörter „die oder" eingefügt.

17.
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

18.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „soll" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" ersetzt.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10)."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen."

d)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10)."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „sowie Eigenheimzulage" gestrichen.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Öffentliches Recht" durch das Wort „Privatrecht" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „sowie Eigenheimzulage" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Öffentliches Recht" durch das Wort „Privatrecht" ersetzt.

cc)
In Satz 2 wird das Wort „jeweils" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lehrenden die Leistungen" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 8" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

i)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „zweifachen" durch das Wort „vierfachen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9)."

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

21.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „soll" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

b)
In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" ersetzt.

22.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Beamten auf seine" durch die Wörter „die Beamtinnen und Beamten auf ihre" und die Wörter „ergänzt seine" durch die Wörter „ergänzt ihre" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten" durch die Wörter „den Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

23.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbildungsreferent" durch die Wörter „Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent" und das Wort „ihm" durch die Wörter „ihr oder ihm" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Beamte" durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter" durch die Wörter „Die Leiterinnen und Leiter" und die Wörter „der Beamte" durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

24.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte" durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte" durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „die Vorsteherin oder" und nach dem Wort „Vorsteher" die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt.

25.
In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beamtin oder" eingefügt.

26.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt, nach dem Wort „ob" die Wörter „sie oder" und nach dem Wort „nach" die Wörter „ihren oder" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt und nach dem Wort „Gesamtbild" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.

27.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „als" die Wörter „Prüferin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „für" die Wörter „Steuerbeamtinnen und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;

anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme" die Wörter „der oder" eingefügt.

28.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schwerbehinderten Prüflingen" durch die Wörter „Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung" ersetzt.

29.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt, nach dem Wort „verstößt" die Wörter „sie oder" eingefügt und die Wörter „ihn der Prüfungsausschuss" durch die Wörter „der Prüfungsausschuss sie oder ihn" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

30.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfling" durch die Wörter „von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

31.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

a)
Allgemeines Abgabenrecht,

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie

e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,

2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie

e)
Öffentliches Recht,

3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a)
Abgabenrecht,

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

e)
Besteuerung der Gesellschaften.

Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Prüflinge" durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

32.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Prüflinge" durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge" durch die Wörter „Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

33.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „zwei" die Wörter „Prüferinnen oder" und nach dem Wort „denen" die Wörter „eine oder" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „beiden" die Wörter „Prüferinnen oder" eingefügt.

34.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „muss" die Wörter „der oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 7)" durch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)" ersetzt.

35.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" und die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt und nach den Wörtern „Einsicht in" die Wörter „ihre oder" eingefügt.

36.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ihm" durch die Wörter „Ihr oder ihm" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „ist" gestrichen, das Wort „fünffachen" durch das Wort „siebenfachen", das Wort „dreifachen" durch das Wort „achtfachen", die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)" und die Angabe „18fachen" durch das Wort „vierzehnfachen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Prüflinge" durch die Wörter „zu prüfende Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt und nach dem Wort „durch" die Wörter „die Vorsitzende oder" eingefügt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „Dem Prüfling" durch die Wörter „Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt und nach dem Wort „Ergebnisse" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.

37.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" und werden die Wörter „jedem Prüfling" durch die Wörter „jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" und das Wort „Prüflinge" durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüflingen" durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „jeden Prüfling" durch die Wörter „jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten" ersetzt.

38.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „ist" gestrichen, das Wort „fünffachen" durch das Wort „siebenfachen", das Wort „dreifachen" durch das Wort „achtfachen", die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)", das Wort „18fachen" durch das Wort „vierzehnfachen" und das Wort „neunfachen" durch das Wort „sechsfachen" ersetzt.

39.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" und das Wort „Prüflingen" durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18."

40.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfling" durch die Wörter „eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter" ersetzt und nach dem Wort „kann" die Wörter „sie oder" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis."

41.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „je" die Wörter „einer Vertreterin oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „der Vertreterin oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Laufbahnbewerber" durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber" und das Wort „Aufstiegsbewerber" durch die Wörter „Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsreferenten" durch die Wörter „Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten" ersetzt, nach den Wörtern „und für die" die Wörter „Leiterinnen und" und nach den Wörtern „Ausbildung der" die Wörter „Steuerbeamtinnen und" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fortbildung der" die Wörter „Steuerbeamtinnen und" eingefügt.

42.
In § 51 werden nach den Wörtern „der Personalvertretungen" die Wörter „der Beamtinnen und" eingefügt.

43.
In § 53 werden nach dem Wort „von" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter „1. Juli 2002" durch die Wörter „1. Juli 2012" ersetzt.

44.
Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. StBAPOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StBAPOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 5 StRAnpV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt ...