Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
|

§ 16 Berufspraktische Ausbildung



(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt

1.
eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.





 

Frühere Fassungen von § 16 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StBAPO Ausbildungsstellen (vom 09.03.2019)
... und Steuerbeamten obliegt. (3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ( § 16 ) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige ... zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung ( § 16 Absatz 3 , § 24 Absatz 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten "Ausbildung" ...
§ 5 StBAPO Ausbildungsplan, Beurteilung (vom 22.05.2012)
... für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... (gehobener Dienst)". 2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „( § 16 Abs. 2 , § 24 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 2)" ... Satz 2 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2)" durch die Angabe „( § 16 Absatz 3 , § 24 Absatz 2)" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... 14 Ausbildungsabschnitte § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Berufspraktische Ausbildung Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes  ... die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt. 18. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren Dienst ...