§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der
Anlage 11 schriftlich mit.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der
Anlage 12.
(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44) ... Unterrichtsstunden, Mindeststunden (BGBl. 2012 I S. 1146)] Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung ... das Ergebnis der Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1148)] Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst) Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1 ) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage ... über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 ... der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest." 11. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten ... Prüfungsarbeiten § 41 Ergebnis der Zwischenprüfung § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung § 43 Zulassung zur ... Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst) Anlage 11 zu § 42 Absatz 1: Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) ... über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) ... Abs. 7)" durch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)" ersetzt. 35. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort „Der" durch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
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