Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach §
2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des §
73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
70 Abs. 1 Nr. 5 des
Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126