Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 StBAPO vom 22.05.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StRAnpV am 22. Mai 2012 und Änderungshistorie der StBAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 43 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1. die Beurteilung
nach Anlage 2 oder Anlage 3,

2. die Beurteilung nach Anlage
6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie

3. das Beurteilungsblatt nach Anlage
13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zugelassen, wenn



2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,

2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und

vorherige Änderung

3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 155 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.



3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.