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Synopse aller Änderungen der StBAPO am 22.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Mai 2012 durch Artikel 1 der 4. StBAPOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBAPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO)
(Text neue Fassung)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
(StBAPO)

Gliederung

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Erster Teil Ausbildung


Teil 1 Ausbildung
(Textabschnitt unverändert)

    Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
       § 2 Ausbildungsstellen
       § 3 Ausbildende
       § 4 Lehrende
       § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung
       § 6 Bewertung der Leistungen
       § 7 Arbeitsanleitungen
       § 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
       § 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
       § 10 Übungen und Seminare
       § 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung
       § 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub
    Abschnitt 2 Laufbahn des einfachen Dienstes
       § 13 Vorbereitungsdienst
    Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes
       § 14 Ausbildungsabschnitte
       § 15 Fachtheoretische Ausbildung
       § 16 Berufspraktische Ausbildung
    Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes
       § 17 Gliederung des Studiengangs
       § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
       § 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden
       §§ 20 bis 23 (weggefallen)
       § 24 Berufspraktische Studienzeiten
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Zweiter Teil Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes


Teil 2 Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes
    § 25 Ziel der Einführung
    § 26 Einführungsabschnitte
    § 27 Studien an der Bundesfinanzakademie
    § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung
    § 29 Durchführung der praktischen Einweisung
    § 30 Abschluss der Einführung
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Dritter Teil Aufstieg in höhere Laufbahnen


Teil 3 Aufstieg in höhere Laufbahnen
    § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
    § 32 Aufstieg in den höheren Dienst
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Vierter Teil Prüfungen


Teil 4 Prüfungen
    § 33 Allgemeines
    § 34 Prüfungsausschüsse
    § 35 Durchführung der Prüfungen
    § 36 Ordnungsverstöße
    § 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
    § 38 Schriftliche Prüfung
    § 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung
    § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
    § 41 Ergebnis der Zwischenprüfung
    § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
    § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
    § 44 Mündliche Prüfung
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    § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung


    § 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung
    § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
    § 47 Wiederholung von Prüfungen
    § 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung
    § 49 Fehlerberichtigung
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Fünfter Teil Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen


Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
    § 50 Koordinierungsausschuß
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Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften


Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 51 Personalvertretung
    § 52 Mitwirkung im Hochschulbereich
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    § 53 Übergangsregelung


    § 53 Übergangsregelungen
    § 54 (weggefallen)
    § 55 (weggefallen)
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    Anlagen


    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
    Anlage 4 (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung
    Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
    Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung
    Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung
    Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium
    Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium
    Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden
    Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung
    Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis
    Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
    Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
    Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung
    Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung
    Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
    Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
    Anlage 19 (zu § 48) - mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung
    Anlage 20 (zu § 48) - gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung

§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes


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(1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die dem Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet.



(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Ausbildungsstellen


(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.

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(2) 1 Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2 Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3 Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4 Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamten obliegt.

(3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.



(2) 1 Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2 Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3 Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4 Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.

(3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.



§ 3 Ausbildende


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(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung des Vorstehers einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit des Vorstehers für die Ausbildung der Beamten bleibt unberührt.

(4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.



(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.



§ 4 Lehrende


(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

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(2) Zum Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn der Lehrende eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.

(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende sollen nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit vorrangig in der Steuerverwaltung wahrnehmen.



(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige der Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.

(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende haben nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.

§ 5 Ausbildungsplan, Beurteilung


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(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf ein Beamter nur nach Anhörung des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt der Vorsteher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist dem Beamten bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen.



(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bewertung der Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:



(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut

(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte = gut

(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte = ungenügend

(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.



(2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;

von 11 bis 13,49 Punkte = gut;

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend;

von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600 Punkte = sehr gut;

von 440 bis 539,99 Punkte = gut;

von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend;

von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend;

von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.



§ 7 Arbeitsanleitungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt.



Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

§ 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.



Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

§ 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.



(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.



§ 10 Übungen und Seminare


(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.



(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Die Beamtin oder der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.



§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zusammen mit den Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.



(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören.



(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.

§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub


(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu hören.

(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.



(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.



§ 13 Vorbereitungsdienst


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(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten eines Beamten vertraut gemacht werden.

(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.



(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.

(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

(3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Fachtheoretische Ausbildung


(1) 1 Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2 Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. 3 Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. 4 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.

(2) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2 Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

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(3) 1 Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2 Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3 Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4 Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem Beamten bekannt zu geben.



(3) 1 Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2 Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3 Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4 Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

§ 16 Berufspraktische Ausbildung


(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt

1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

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(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.



(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien


(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

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(2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflichtveranstaltungen, für die insgesamt mindestens 2.200 Stunden vorzusehen sind (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.

(3)
1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 8.1 und 8.2 der Anlage 10). 3 Die Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(4)
1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:



(2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.

(3) 1
Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2 Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

(4)
1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). 3 Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(5) 1 Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). 2 Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).

(7)
1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1. Abgabenrecht,

2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

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3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4. Umsatzsteuer,

5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

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6. Öffentliches Recht.



6. Privatrecht.

3 Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4 Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. 5 Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

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(5) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:



(8) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:

1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,

2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

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3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

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5. Öffentliches Recht.

2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden.

(6)
Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(7)
1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 8 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind dem Beamten bekannt zu geben.

(8)
Für die Ermittlung der Studiennote ist

1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und

2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit zu bilden (Anlage 9).



5. Privatrecht.

2 Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.

(9)
Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(10)
1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(11)
Für die Ermittlung der Studiennote ist

1. für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und

2. für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9).

§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden


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Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführten Studienfächer und Wahlpflichtveranstaltungen, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Nummern 1 bis 3 der Anlage 10 zu unterrichten.



Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind.

§ 24 Berufspraktische Studienzeiten


(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.

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(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.



(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.



§ 25 Ziel der Einführung


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Die Einführung bereitet den Beamten auf seine künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt seine fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist dem Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.



Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.

§ 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung


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(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des Vorstehers einen Beamten des höheren Dienstes, der den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.

(3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind dem Beamten bekanntzugeben.



(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihr oder ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben.

§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung


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(1) Der Beamte wird während der praktischen Einweisung



(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und

2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

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(2) Der Beamte wird eingewiesen



(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1. beim Finanzamt 5 Monate, davon:

a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,

b) 2 Monate in die Außenprüfung,

2. bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat.

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Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht des nach § 28 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.



Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.



§ 32 Aufstieg in den höheren Dienst


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Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.



Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Allgemeines


(1) 1 Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

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(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.



(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.



§ 34 Prüfungsausschüsse


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(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören

1.
für den mittleren Dienst

ein
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens zwei Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer,

2.
für den gehobenen Dienst

ein
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens drei Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer; an Stelle der Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuß Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 angehören.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.



(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:

1. eine Beamtin oder ein
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Einem Prüfungsausschuss
für den gehobenen Dienst gehören an:

1. eine Beamtin oder ein
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;

anstelle
der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 35 Durchführung der Prüfungen


(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.

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(3) Schwerbehinderten Prüflingen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.



(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 36 Ordnungsverstöße


(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

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(2) Macht sich ein Prüfling während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Prüfungsausschuß in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.



(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

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(4) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu hören.



(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt


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(1) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) 1 Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. 4 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 5 Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.



(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) 1 Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. 4 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 5 Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.

§ 38 Schriftliche Prüfung


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(1) Die schriftliche Prüfung umfasst



(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

a) Allgemeines Abgabenrecht,

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b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Buchführung und Bilanzwesen sowie

e) Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,

2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),

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b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht,



e) Öffentliches Recht,

3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Abgabenrecht,

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b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c) Umsatzsteuer,

d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

e) Besteuerung der Gesellschaften.

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Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.



Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.



§ 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung


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(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.



(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten


(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

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(2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern, von denen einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.



(2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) 1 Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2 Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung


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(1) 1 Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. 2 Dazu muß dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. 3 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Abs. 7) zu bilden.



(1) 1 Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. 2 Dazu muß der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. 3 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10) zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung


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(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

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(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.



(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung


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(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen.



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und

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2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zugelassen, wenn



2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,

2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und

3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 155 Punkte beträgt.

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(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.



(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Mündliche Prüfung


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(1) 1 Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2 Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.



(1) 1 Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2 Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.

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(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen.

(4) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Er achtet darauf, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen geprüft. 2 Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. 3 Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1 Die Leistungen des Prüflings werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.



(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.

(4) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. 2 Die Prüfungszeit für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. 3 Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1 Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung




§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung


(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.

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(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.



(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und

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2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der neunfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.



2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).



§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung


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(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

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(3) Einem Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach der Anlage 17 oder 18 zu bestätigen.



(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.

(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47 Wiederholung von Prüfungen


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(1) 1 Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) 1 Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.



(1) 1 Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) 1 Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) 1 Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. 2 Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

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(4) 1 Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür ausreichen. 2 Ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so kann die Entscheidung erst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsausschuß erfolgen. 3 Prüflinge, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.



(4) 1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. 2 Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

§ 50 Koordinierungsausschuß


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(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.



(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

1. Richtlinien aufzustellen für

a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1),

b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3),

c) die ergänzenden und die fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,

d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie

e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,

2. Maßnahmen zu empfehlen, die

a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie

b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind,

3. Erfahrungen auszutauschen über

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerber und



a) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und

b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.



4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.



§ 51 Personalvertretung


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Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamten bleiben unberührt.



Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 53 Übergangsregelung




§ 53 Übergangsregelungen


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Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.



Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

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Anlagen




Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung


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(siehe BGBl. I 2002 S. 2923 - 2956)



- mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1133)


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Anlage 2




Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung


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- mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1134)


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Anlage 3




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten


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- gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (BGBl. 2012 I S. 1135)


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Anlage 4




Anlage 4 (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung


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- mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1136)


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Anlage 5




Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung


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- mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1137)


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Anlage 6




Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung


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- mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1138)


- mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1139)


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Anlage 7




Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1140)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 8




Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (BGBl. 2012 I S. 1141)


- gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (BGBl. 2012 I S. 1142)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9




Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (BGBl. 2012 I S. 1143)


- gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (BGBl. 2012 I S. 1144)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 10




Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (BGBl. 2012 I S. 1145)


- gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (BGBl. 2012 I S. 1146)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11




Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1147)


- gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1148)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12




Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis (BGBl. 2012 I S. 1149)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13




Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1150)


- mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1151)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 14




Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1152)


- gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1153)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 15




Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1154)


- mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1155)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 16




Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1156)


- gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1157)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 17




Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1158)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 18




Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1159)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 19




Anlage 19 (zu § 48) - mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


- mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1160)


- mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1161)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 20




Anlage 20 (zu § 48) - gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

 


- gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1162)


- gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1163)