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Änderung § 6 StBAPO vom 09.03.2019

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§ 6 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 6 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bewertung der Leistungen


(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut

(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte = gut

(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte = ungenügend

(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;

von 11 bis 13,49 Punkte = gut;

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend;

von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600 Punkte = sehr gut;

von 440 bis 539,99 Punkte = gut;

von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend;

von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend;

von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)