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§ 6 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

 
15 und 14 Punkte = sehr gut

(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte = gut

(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte = ungenügend

(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;

von 11 bis 13,49 Punkte = gut;

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend;

von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600 Punkte = sehr gut;

von 440 bis 539,99 Punkte = gut;

von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend;

von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend;

von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft;

von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.





 

Frühere Fassungen von § 6 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
vom 26.02.2019 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 22.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StBAPO Ausbildungsplan, Beurteilung (vom 22.05.2012)
... Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu ...
§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 33 StBAPO Allgemeines (vom 09.03.2019)
... (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6 . (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll ...
§ 41 StBAPO Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019)
... setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote ( § 6 Absatz 4 ) ...
§ 45 StBAPO Ergebnis der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote ( § 6 Absatz 4 ) ...
Anlage 8 StBAPO (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (vom 09.03.2019)
... Grundlagen des Verwaltungshandelns2 Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl ( § 6 Absatz 3 StBAPO ) (2) Summe der Durchschnittspunktzahlen x 4 2 (1 + 2) x 4 (A) 2 Fach1 Punktzahl der Leistungen ... und Außenprüfung Privatrecht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl ( § 6 Absatz 3 StBAPO ) (3) Durchschnittspunktzahl x 3 (B) (3) x 3 Summe A + B Summe : 7 (A + B) : 7 Studiennote ... x 3 (B) (3) x 3 Summe A + B Summe : 7 (A + B) : 7 Studiennote Grundstudium ( § 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO ) Kenntnis genommen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
Anlage 9 StBAPO (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (vom 09.03.2019)
... Grundlagen des Verwaltungshandelns2 Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl ( § 6 Absatz 3 StBAPO ) (1) Durchschnittspunktzahl x 5 (A) (1) x 5 II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen ... (3) Punktzahl (C) Summe A + B + C Summe : 8 (A + B + C) : 8 Studiennote Hauptstudium ( § 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO ) Kenntnis genommen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
Anlage 11 StBAPO (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019)
... Rechnungswesen Öffentliches Recht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahlen ( § 6 Absatz 3 StBAPO ) (2) Durchschnittspunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endpunktzahl A + B Nur bei bestandener ... A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4): Prüfungsgesamtnote ( § 6 Absatz 4 StBAPO ) Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung bestanden ...
Anlage 16 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... worden. Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO ) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl): Sie sind ... (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO) Note ( § 6 Absatz 3 StBAPO ) Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl): Sie sind nicht zur mündlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... durch die Angabe „(§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 2)" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Komma" gestrichen. 4. In § 15 Absatz 2 ... setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote ( § 6 Absatz 4 ) fest." 11. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" ... setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote ( § 6 Absatz 4 ) fest." 14. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der Leistungen § 7 Arbeitsanleitungen § 8 ... „ihm" durch die Wörter „ihr oder ihm" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...