Änderung § 1a Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 20.05.2008

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(Text alte Fassung)

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer entgegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(Text neue Fassung)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.




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