Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1674; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 30.05.2002; FNA: 2030-7-20-1 Beamte
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Eingangsformel
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Besondere Anforderungen für die Laufbahnen
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen umfassen die Probezeit und alle Ämter der jeweiligen Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Fachschuloberlehrerin zur Anstellung (z. A.)/Fachschuloberlehrer zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

2.
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer im Eingangsamt und

3.
Direktorin einer Fachschule/Direktor einer Fachschule im Beförderungsamt.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Studienrätin zur Anstellung (z. A.)/Studienrat zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,

2.
Studienrätin/Studienrat im Eingangsamt,

3.
Oberstudienrätin/Oberstudienrat im ersten Beförderungsamt,

4.
Studiendirektorin/Studiendirektor im zweiten Beförderungsamt und

5.
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor im dritten Beförderungsamt.

(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 2 Besondere Anforderungen für die Laufbahnen



(1) In die Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen oder an berufsbildenden Schulen besitzt.

(2) In die Laufbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den höheren Schuldienst (einschließlich des höheren Dienstes im berufsbildenden Schulwesen) besitzt.

(3) Bei der Übernahme von beamteten Lehrkräften anderer Dienstherren gilt § 43 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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