(1)
1Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates.
2Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.
(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der
Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504