Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EuropolG vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EuropolG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EuropolGÄndG am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des EuropolG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 3 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse


(Text neue Fassung)

§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol


vorherige Änderung

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die
in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten über Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen nur übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat
bei Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.



(1) 1 Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. 3 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 4 Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. 5 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(1a) 1 Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die
in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt,

1. über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und

2. nach Maßgabe
des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.

2 In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3 Die übermittelnde Stelle informiert unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.

(2) Von
Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1. bei Personen,
die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und

2.
bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs II zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten

nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.


(heute geltende Fassung)