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Änderung § 3 EuropolG vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EuropolG, alle Änderungen durch Artikel 2 1. EuropolGÄndG am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des EuropolG

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§ 3 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 3 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse


(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(Text alte Fassung)

(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten über Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen nur übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat bei Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren durchschnittlich jeden zehnten Abruf
zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2
und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und

2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in
Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten

nur
übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.