(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art Solanum tuberosum L., die den folgenden Kochtypen zugeordnet sind:
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- festkochend
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- vorwiegend festkochend
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- mehligkochend.
(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August erstmalig verladen werden.
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998