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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 2 Gesetzliche Handelsklassen



(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen Handelsklassen

 
"Extra" und "I"

mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt.

(2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.

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