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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 6 Toleranzen



(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig:

1.
Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der "Klasse Extra" bis zu 5% und bei der "Klasse I" bis zu 8% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen. Dabei darf

a)
der Anteil an faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden 1% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen,

b)
der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen bei der "Klasse Extra" 1% und bei der "Klasse I" 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen. In Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger sind diese Mängel nicht zulässig.

Mängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt werden können, werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

2.
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis zu 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen.

(2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abweichungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden Knollen darf 4% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
...  "Extra" und "I" mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen ... dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6  ...
§ 4 HdlKlKartV Güteeigenschaften
... Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen: 1. gesund, ganz, sauber, fest, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen; 2. Kartoffeln zum Herstellen von ...