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§ 4 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 4 Güteeigenschaften



(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:

1.
gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von

a)
fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;

b)
schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10% des Gewichts der einzelnen Knolle entfernt werden muß;

c)
Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht;

d)
Tiefenschorf, wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht;

e)
Grünstellen, die durch Schälen ohne Mehrabfall nicht beseitigt werden können;

f)
Mißbildungen der einzelnen Knolle;

g)
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);

2.
bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung

a)
sortenrein;

b)
frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen.

(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen schalenfest sein.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
...  "Extra" und "I" mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen ... dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 ...
§ 6 HdlKlKartV Toleranzen
... Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den ... zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... März 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen; 2. Kartoffeln zum Herstellen von ...