(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne des §
14 Abs. 1 des
Eichgesetzes in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß neu sein.
(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.
(3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpackungs- oder Lagerungsbetriebe zur weiteren Aufbereitung geliefert werden, ist der Versand in loser Schüttung zulässig.
(4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden, wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.