(1) Speisekartoffeln in Fertigpackungen, die nach der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind
- 1.
- die gesetzliche Handelsklasse,
- 2.
- die Sortenbezeichnung,
- 3.
- der Kochtyp mit der Bezeichnung "festkochend", "vorwiegend festkochend" oder "mehligkochend",
- 4.
- die Bezeichnung "Drillinge" bei einer Größensortierung gemäß § 5 Abs. 4.
Verkehrsbezeichnung im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind die in §
1 genannten Bezeichnungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
(3) Unverpackte Speisekartoffeln oder Speisekartoffeln in Fertigpackungen im Sinne des §
1 Abs. 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn sie auf einem Schild auf oder neben der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und leicht lesbar mit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind.