Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
7 Abs. 1 Nr. 4 des
Handelsklassengesetzes und nach §
13 Nr. 1 und 2 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach §
12 für die Überwachung zuständig ist.