(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriefachwirt/zur Industriefachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen:
- 1.
- Wahrnehmen qualifizierter Sachaufgaben in kaufmännischen Abteilungen;
- 2.
- Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusammenhänge;
- 3.
- Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruflichen Bildung von Mitarbeitern.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.