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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.1988 BGBl. I S. 222; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 806-21-7-33 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriefachwirt/zur Industriefachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen:

1.
Wahrnehmen qualifizierter Sachaufgaben in kaufmännischen Abteilungen;

2.
Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusammenhänge;

3.
Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruflichen Bildung von Mitarbeitern.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in zwei Bereichen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Industriefachwirt dienlich sind; sie muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu Abläufen in Industriebetrieben haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:

1.
den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil



(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme;

2.
Wirtschaftskreislauf;

3.
Märkte und Preisbildung;

4.
Geld und Kredit;

5.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum;

6.
Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirtschaftslehre;

7.
Produktionsfaktoren im Betrieb;

8.
betriebliche Funktionen;

9.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV;

2.
Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen;

3.
Methoden und Phasen der Datenerfassung;

4.
Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren;

5.
Anwendersoftware;

6.
Datensicherung;

7.
Text- und Bildverarbeitung;

8.
Kommunikationsnetze.

(4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen.

(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen: 1 1/2 Stunden,

2.
Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken: 1 1/2 Stunden.

(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil



(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Betriebliche Organisation und Unternehmensführung,

2.
Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Personalwirtschaft,

5.
Produktionswirtschaft,

6.
Materialwirtschaft,

7.
Absatzwirtschaft,

8.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Betriebliche Organisation und Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Planung und Organisation;

2.
Aufbauorganisation;

3.
Ablauforganisation;

4.
Führungstechniken;

5.
Planungs- und Steuerungstechniken;

6.
Wertanalyse;

7.
Statistik als unternehmenspolitisches Instrument.

(3) Im Prüfungsfach "Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze kennt und Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dartun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;

2.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirtschaftsgütern;

3.
das finanzielle Zielsystem der Unternehmung;

4.
Finanzierungsregeln;

5.
Finanzierungsarten;

6.
Grundbegriffe des Steuerrechts;

7.
unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer, Umsatzsteuer.

(4) Im Prüfungsfach "Kosten- und Leistungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steuerungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Kostenrechnung;

2.
Kostenartenrechnung;

3.
Kostenstellenrechnung;

4.
Kostenträgerrechnung;

5.
Plan- und Istkostenrechnung;

6.
Voll- und Teilkostenrechnung.

(5) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben des Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichtigen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieblichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher Personalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Personalpolitik und -planung;

2.
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft;

3.
Personalbeurteilung und -entwicklung;

4.
Entgeltformen;

5.
Führungsverhalten im Betrieb;

6.
betriebliches Bildungswesen;

7.
betriebliches Sozialwesen;

8.
betriebliche Mitbestimmung.

(6) Im Prüfungsfach "Produktionswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der Produktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten sowie ihre Eingliederung in das Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Fertigungsplanung;

2.
Fertigungssteuerung;

3.
Personaldisposition;

4.
Anlagenüberwachung;

5.
Fertigungsversorgung;

6.
Fertigungskontrolle;

7.
Zeitwirtschaft;

8.
ökologische Aspekte der Produktion.

(7) Im Prüfungsfach "Materialwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Materialwirtschaft und den anderen Bereichen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er die Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeutung für das Unternehmensziel einschätzen und das materialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezifischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedarfsermittlung und -analyse;

2.
Beschaffungsmarkt;

3.
Einkaufsorganisation und -abwicklung;

4.
Lagerwirtschaft;

5.
Transportwesen;

6.
Entsorgung und Wiederverwertung.

(8) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik Absatzpolitik ist und unternehmerisches Handeln durch den Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das absatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirtschaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Marketing als Teil der Unternehmenskonzeption;

2.
Marktkonzept und Marktstrategie;

3.
Aufgaben und Objekte der Marktforschung;

4.
Produkt- und Sortimentspolitik;

5.
Preispolitik;

6.
Absatzmethoden;

7.
Verkaufsförderung;

8.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

9.
Verkauf;

10.
Absatzkontrolle;

11.
Verbraucherschutz.

(9) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.

(10) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern werden außerdem einschlägige Rechtsvorschriften geprüft.

(11) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist nach Maßgabe des Satzes 3 schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1 1/2 Stunden. In den Prüfungsfächern gemäß Absatz 1 Nr. 5 bis 7 wird die Prüfung in zwei der dort genannten Fächern durchgeführt; der Prüfungsteilnehmer trifft die entsprechende Auswahl.

(12) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktebewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen geprüften Fächern des wirtschaftszweigspezifischen, des wirtschaftszweigübergreifenden Teils sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteil dürfen nur in einem Prüfungsfach nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.




§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.




§ 9 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.




Anlage



(siehe BGBl. I 1988 S. 227)