Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 30 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der IndFachwirtPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

2. einen wirtschaftszweigspezifischen Teil,

3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:

1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach § 4,

2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,

3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


 

Anzeige