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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 IndFachwirtPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in zwei Bereichen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 30 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
... Teil nach § 4, 2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst: „(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in ...
 
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