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§ 60d - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung



(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

(2) 1Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. 2Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

1.
nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

2.
sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder

3.
im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.

3Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.

(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner

1.
Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),

2.
einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

(4) 1Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:

1.
einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie

2.
einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.

2Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.

(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.





 

Frühere Fassungen von § 60d UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 01.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60d UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60d UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen (vom 07.06.2021)
... technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1 , § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht ...
§ 54 UrhG Vergütungspflicht (vom 01.03.2018)
... Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den ...
§ 54a UrhG Vergütungshöhe (vom 01.03.2018)
... für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische ...
§ 60g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.03.2018)
... Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ...
§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen (vom 07.06.2021)
... im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1 . (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe ...
§ 61d UrhG Nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... Kulturerbe-Einrichtungen ( § 60d ) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d , 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die ...
§ 69d UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (vom 07.06.2021)
... muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d , 6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), 12. § 60e ... an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, 5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 VGG Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung ( § 60d des Urheberrechtsgesetzes ), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  „§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche". h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort „Mining" die Wörter „für Zwecke der ... technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1 , § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht ... wird nach der Angabe „3" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 18. § 60d wird wie folgt gefasst: „§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der ... 1" eingefügt. 18. § 60d wird wie folgt gefasst: „ § 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) ... im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1 ." 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:  ... Werke § 61d Nicht verfügbare Werke (1) Kulturerbe-Einrichtungen ( § 60d ) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a bis 60d , 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und ... zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf ... Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d , 6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 ... an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, 5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit ... die Angabe „§ 23 Absatz 2" und werden die Wörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und §" durch die Angabe „§§ 55a und" ersetzt. 45. Nach ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung ( § 60d des Urheberrechtsgesetzes ), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 53a (weggefallen) Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht  ... 60b Unterrichts- und Lehrmedien § 60c Wissenschaftliche Forschung § 60d Text und Data Mining § 60e Bibliotheken § 60f Archive, Museen ... „Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1 , § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht ... vorangestellt: „Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen". 11. In § 54 Absatz 1 werden die ... „Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten" ersetzt. 12. In § 54a Absatz ... Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f" ersetzt. 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe ... Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen. § 60d Text und Data Mining (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die ... (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ... gestrichen, vor der Angabe „, 61" die Angabe „sowie der §§ 60a bis 60d " und nach dem Wort „vervielfältigt" die Wörter „oder ... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d , 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei ... zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d , 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß ... und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining), 12. § 60e (Bibliotheken) a) Absatz 1, ...