Änderung § 137k UrhG vom 11.12.2008

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§ 137k UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 137k UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1974
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung


(Text neue Fassung)

§ 137k (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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