§ 81 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 81 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Schutz des Veranstalters | |
(Text alte Fassung) Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. *) --- *) Anm. d. Red.: Änderungsanweisung 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe § 31 Abs. 1 bis 3 und 5' durch die Angabe § 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1 bis 3 und 5' ersetzt. in Artikel 6 Nr. 5a G. v. 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) nicht ausführbar |