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Änderung § 69g UrhG vom 07.06.2021
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§ 69g UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 69g UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht | |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig. | (Text neue Fassung) (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig. |
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