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Änderung § 71 UrhG vom 07.06.2021

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§ 71 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 71 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Nachgelassene Werke


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. 2 Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3 Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. 2 Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3 Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *)

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) 1 Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. 2 Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)