§ 61c UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 61c UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728 |
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(Text alte Fassung) § 61c (neu) | (Text neue Fassung)§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten |
1 Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2 Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend. |