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Änderung § 79 UrhG vom 01.03.2017

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§ 79 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 79 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Nutzungsrechte


(1) 1 Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. 2 § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 2 Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die
§§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2 Die Kündigung ist zulässig

1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und

2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.

3 Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. 4 Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.



(heute geltende Fassung)