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Synopse aller Änderungen des UrhG am 01.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2017 durch Artikel 1 des UrhVergÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Urheberrecht
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Allgemeines
    Abschnitt 2 Das Werk
       § 2 Geschützte Werke
       § 3 Bearbeitungen
       § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
       § 5 Amtliche Werke
       § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
    Abschnitt 3 Der Urheber
       § 7 Urheber
       § 8 Miturheber
       § 9 Urheber verbundener Werke
       § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
    Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 11 Allgemeines
       Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
          § 12 Veröffentlichungsrecht
          § 13 Anerkennung der Urheberschaft
          § 14 Entstellung des Werkes
       Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
          § 15 Allgemeines
          § 16 Vervielfältigungsrecht
          § 17 Verbreitungsrecht
          § 18 Ausstellungsrecht
          § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
          § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
          § 20 Senderecht
          § 20a Europäische Satellitensendung
          § 20b Kabelweitersendung
          § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
          § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
          § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
          § 24 Freie Benutzung
       Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers
          § 25 Zugang zu Werkstücken
          § 26 Folgerecht
          § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
    Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
       Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
          § 28 Vererbung des Urheberrechts
          § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
          § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
       Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
          § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
          § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
          § 32 Angemessene Vergütung
          § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
          § 32b Zwingende Anwendung
          § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
          § 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
          § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
          § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
          § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
          § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
          § 36a Schlichtungsstelle
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
          § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
          § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
          § 38 Beiträge zu Sammlungen
          § 39 Änderungen des Werkes
          § 40 Verträge über künftige Werke
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
          § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
          § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
          § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
          § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
          § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
    Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
       § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
       § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
       § 45a Behinderte Menschen
       § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
       § 47 Schulfunksendungen
       § 48 Öffentliche Reden
       § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
       § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
       § 51 Zitate
       § 52 Öffentliche Wiedergabe
       § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
       § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
       § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
       § 53a Kopienversand auf Bestellung
       § 54 Vergütungspflicht
       § 54a Vergütungshöhe
       § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
       § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
       § 54d Hinweispflicht
       § 54e Meldepflicht
       § 54f Auskunftspflicht
       § 54g Kontrollbesuch
       § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
       § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
       § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
       § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
       § 57 Unwesentliches Beiwerk
       § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
       § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
       § 60 Bildnisse
       § 61 Verwaiste Werke
       § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
       § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
       § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
       § 62 Änderungsverbot
       § 63 Quellenangabe
       § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
    Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
       § 64 Allgemeines
       § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
       § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
       § 67 Lieferungswerke
       § 68 (weggefallen)
       § 69 Berechnung der Fristen
    Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
       § 69a Gegenstand des Schutzes
       § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
       § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
       § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
       § 69e Dekompilierung
       § 69f Rechtsverletzungen
       § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
    Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
       § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
       § 71 Nachgelassene Werke
    Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
       § 72 Lichtbilder
    Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
       § 73 Ausübender Künstler
       § 74 Anerkennung als ausübender Künstler
       § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
       § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
       § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
       § 78 Öffentliche Wiedergabe
       § 79 Nutzungsrechte
       § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
       § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
       § 81 Schutz des Veranstalters
       § 82 Dauer der Verwertungsrechte
       § 83 Schranken der Verwertungsrechte
       § 84 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
       § 85 Verwertungsrechte
       § 86 Anspruch auf Beteiligung
    Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
       § 87 Sendeunternehmen
    Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers
       § 87a Begriffsbestimmungen
       § 87b Rechte des Datenbankherstellers
       § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
       § 87d Dauer der Rechte
       § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
    Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
       § 87f Presseverleger
       § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
       § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
    Abschnitt 1 Filmwerke
       § 88 Recht zur Verfilmung
       § 89 Rechte am Filmwerk
       § 90 Einschränkung der Rechte
       § 91 (weggefallen)
       § 92 Ausübende Künstler
       § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
       § 94 Schutz des Filmherstellers
    Abschnitt 2 Laufbilder
       § 95 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
       § 95a Schutz technischer Maßnahmen
       § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
       § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
       § 95d Kennzeichnungspflichten
       § 96 Verwertungsverbot
    Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
       Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
          § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
          § 97a Abmahnung
          § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
          § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
          § 100 Entschädigung
          § 101 Anspruch auf Auskunft
          § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
          § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
          § 102 Verjährung
          § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
          § 103 Bekanntmachung des Urteils
          § 104 Rechtsweg
          § 104a Gerichtsstand
          § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
       Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
          § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
          § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
          § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
          § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
          § 109 Strafantrag
          § 110 Einziehung
          § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
          § 111a Bußgeldvorschriften
       Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
          § 111b Verfahren nach deutschem Recht
          § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
    Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 112 Allgemeines
       Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
          § 113 Urheberrecht
          § 114 Originale von Werken
       Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
          § 115 Urheberrecht
          § 116 Originale von Werken
          § 117 Testamentsvollstrecker
       Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
          § 118 Entsprechende Anwendung
       Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
          § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
       Unterabschnitt 1 Urheberrecht
          § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
          § 121 Ausländische Staatsangehörige
          § 122 Staatenlose
          § 123 Ausländische Flüchtlinge
       Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
          § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
          § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
          § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 127 Schutz des Sendeunternehmens
          § 127a Schutz des Datenbankherstellers
          § 128 Schutz des Filmherstellers
    Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
       § 129 Werke
       § 130 Übersetzungen
       § 131 Vertonte Sprachwerke
       § 132 Verträge
       § 133 (weggefallen)
       § 134 Urheber
       § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
       § 135a Berechnung der Schutzfrist
       § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
       § 137 Übertragung von Rechten
       § 137a Lichtbildwerke
       § 137b Bestimmte Ausgaben
       § 137c Ausübende Künstler
       § 137d Computerprogramme
       § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
       § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
       § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
       § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
       § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
       § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
       § 137k (aufgehoben)
       § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
       § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
       § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
    Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
       § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
       § 139 (Änderung der Strafprozessordnung)
       § 140 (Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen)
       § 141 (Aufgehobene Vorschriften)
       § 142 (weggefallen)
       § 143 Inkrafttreten
       Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Angemessene Vergütung


(1) 1 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3 Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2 Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) 1 Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3 Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.



(2) 1 Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2 Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) 1 Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3 Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.



§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) 1 Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. 2 Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) 1 Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. 2 Die Haftung des anderen entfällt.

(3) 1 Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2 Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. 3 Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.



(4) 1 Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. 2 § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32d (neu)




§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit

1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder

2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32e (neu)




§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder

2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) 1 Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2 Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 3 In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.



(2) 1 Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. 2 Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) 1 Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. 2 Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,

2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder

3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. 2 Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.



(4) 1 Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. 2 Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(heute geltende Fassung) 

§ 36a Schlichtungsstelle


(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht. 2 Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. 3 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten.



(3) 1 Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,

2. die Anzahl
der Beisitzer,

3. die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf

a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),

b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).

2 Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) 1 Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. 2 Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) 1 Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. 2 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.


(5) 1 Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 2 Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. 3 Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. 4 Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. 2 Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. 3 Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.



(6) 1 Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. 2 Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. 3 Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) 1 Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. 2 Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36b (neu)




§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er

1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder

2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.

2 Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.

(2) 1 Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. 2 Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.

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§ 36c (neu)




§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln


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1 Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2 Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.

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§ 40a (neu)




§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung


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(1) 1 Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. 2 Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. 3 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung. 4 § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn

1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,

2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt,

3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder

4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


(1) 1 Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) 1 Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. 2 Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) 1 Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. 2 Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

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(4) 1 Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2 Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.



(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69a Gegenstand des Schutzes


(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

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(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.



(2) 1 Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2 Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) 1 Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2 Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.



(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 79 Nutzungsrechte


(1) 1 Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. 2 § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

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(2) 1 Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 2 Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.



(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die
§§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2 Die Kündigung ist zulässig

1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und

2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.

3 Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. 4 Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.



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§ 79b (neu)




§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten


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(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.

(2) 1 Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. 2 Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 88 Recht zur Verfilmung


(1) 1 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

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(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2 Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.



(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2 Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. 3 Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 90 Einschränkung der Rechte


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Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.



(1) 1 Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),

2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und

3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).

2 Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. 3 Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für
die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 132 Verträge


(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2 § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. 3 Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) 1 Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. 3 Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

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(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.



(3a) 1 Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.

(4) Die Absätze
3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.