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Änderung § 45a UrhG vom 01.01.2019

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§ 45a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 45a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a Behinderte Menschen


(Text neue Fassung)

§ 45a Menschen mit Behinderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) 1 Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

vorherige Änderung

 


(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d.