§ 45d UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 45d UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014 |
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(Text alte Fassung) § 45d (neu) | (Text neue Fassung)§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis |
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. |